Rund 377.600 ukrainische Staatsangehörige waren im Februar 2026 in Deutschland beschäftigt – 70.000 mehr als ein Jahr zuvor. Gleichzeitig herrscht in vielen Personalabteilungen Unsicherheit: Auf zahlreichen Aufenthaltskarten steht ein längst abgelaufenes Datum, seit Juli gelten neue Leistungsregeln für Neuankömmlinge, und nicht jeder Betrieb weiß, ob Zeitarbeit mit ukrainischen Mitarbeitern überhaupt zulässig ist. Die kurze Antwort: Der Schutzstatus gilt automatisch bis März 2027 fort, der Arbeitsmarktzugang ist unbeschränkt – wenn die Dokumente stimmen. Dieser Beitrag zeigt, was Betriebe 2026 prüfen müssen und wie der Einsatz rechtssicher aufgesetzt wird.

Ukrainische Beschäftigte in deutschen Betrieben – die Lage 2026

Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit räumen mit einem verbreiteten Bild auf. Von den 377.600 beschäftigten Ukrainerinnen und Ukrainern arbeiteten im Februar 2026 rund 325.600 sozialversicherungspflichtig – in regulären Arbeitsverhältnissen mit vollen Beiträgen, nicht in Minijobs. Knapp zwei Drittel davon in Vollzeit, mehr als die Hälfte auf Fachkraft-Niveau oder höher. Nach einer IAB-Studie von Anfang 2026 erreichte die Beschäftigungsquote der seit Kriegsbeginn Zugezogenen Mitte 2025 rund 50 Prozent – schneller als bei jeder früheren Fluchtbewegung nach Deutschland.

Zugleich zeigt die Statistik eine Schieflage, die für Arbeitgeber eine Chance ist: 58 Prozent der arbeitsuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer suchen eine Stelle auf Helferniveau, obwohl mehr als die Hälfte der Geflüchteten einen Hochschulabschluss mitbringt und rund die Hälfte Berufserfahrung in Engpassberufen hat – von der Metallverarbeitung über Elektroberufe bis zur Logistik. Der Grund ist selten fehlende Fähigkeit, sondern die Kombination aus Sprachniveau und schleppender Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

Wer diese Lücke systematisch nutzt, entwickelt sich seine Fachkräfte selbst – schneller und günstiger als über den leergefegten Markt. Welche Profile über die Personalvermittlung aktuell verfügbar sind und wie sich Arbeitskräfte aus der Ukraine für deutsche Betriebe einsetzen lassen, zeigt unsere Themenseite dazu.

§ 24 AufenthG und die automatische Fortgeltung bis März 2027

Rechtsgrundlage für den Aufenthalt der meisten ukrainischen Geflüchteten ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – der vorübergehende Schutz, den die EU nach Kriegsbeginn aktiviert hat und seither im Jahrestakt verlängert.

Für die Praxis entscheidend ist die deutsche Umsetzung der jüngsten Verlängerung: Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten alle Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, automatisch bis zum 4. März 2027 fort – einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen. Es handelt sich rechtlich um eine Fiktion: Weder der Mitarbeiter noch der Arbeitgeber muss einen Verlängerungsantrag stellen, kein Termin bei der Ausländerbehörde ist nötig.

Auch Neuankömmlinge sind abgedeckt: Wer bis zum 4. Dezember 2026 erstmals aus der Ukraine nach Deutschland einreist, fällt weiterhin unter den vorübergehenden Schutz und kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen.

Eine wichtige Ausnahme bleibt: Für Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine gelebt haben, wurde der Schutz nicht in allen Fällen verlängert – bei dieser Gruppe führt kein Weg an der Einzelfallprüfung des konkreten Titels vorbei.

Welche Dokumente der Arbeitgeber vor der Einstellung prüfen muss

Die Prüfroutine ist überschaubar, muss aber sitzen. Die folgende Übersicht zeigt, welches Dokument was belegt – und woran die Prüfung in der Praxis am häufigsten scheitert.

Dokument Was es belegen muss Woran es in der Praxis scheitert
Elektronischer Aufenthaltstitel (§ 24) Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt” auf Karte oder Zusatzblatt Vermerk steht nur auf dem Zusatzblatt – und das fehlt in der Personalakte
Karte mit abgelaufenem Datum Gültigkeit am 1.2.2026 → automatische Fortgeltung bis 4.3.2027 HR bricht den Prozess wegen des aufgedruckten Datums ab, obwohl der Titel gilt
Fiktionsbescheinigung Erwerbstätigkeitsvermerk muss ausdrücklich enthalten sein Bescheinigung ohne Vermerk wird als Arbeitserlaubnis missverstanden
Folgeantrag gestellt, Titel abgelaufen Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG – alte Bedingungen wirken weiter Nachweis der rechtzeitigen Antragstellung liegt nicht vor

Für die eigene Absicherung kopiert der Arbeitgeber Titel beziehungsweise Bescheinigung vor Arbeitsbeginn und bewahrt die Kopie für die Dauer der Beschäftigung auf. Bei einer Prüfung belegt genau diese Kopie, dass die Beschäftigung auf Grundlage eines gültigen Dokuments aufgenommen wurde. Läuft die Besetzung über eine Personalvermittlung, gehört diese Dokumentenprüfung zum Standard der Vorauswahl – Kandidaten ohne belastbaren Erwerbstätigkeitsvermerk erreichen Ihren Schreibtisch gar nicht erst.

Praxistipp: Notieren Sie sich als Wiedervorlage den 4. März 2027 für alle Mitarbeiter mit § 24-Titel. Wer den Termin im Blick hat, kann rechtzeitig den Wechsel in einen Fachkräfte-Titel anstoßen, statt kurz vor Ablauf zu improvisieren.

Seit Juli 2026: neue Leistungsregeln erhöhen den Druck zur Arbeitsaufnahme

Zum 1. Juli 2026 hat sich die Leistungsseite geändert: Ukrainische Geflüchtete, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, erhalten in der Regel keine Bürgergeld-Leistungen mehr, sondern die niedrigeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für die früher Eingereisten bleibt es beim bisherigen System – dort setzen Jobcenter mit dem Job-Turbo-Programm zugleich stärker auf schnelle Vermittlung in Arbeit, auch parallel zum Sprachkurs.

Für Betriebe bedeutet beides dasselbe: Die Zahl der Ukrainerinnen und Ukrainer, die aktiv und kurzfristig eine Beschäftigung suchen, steigt. Wer jetzt Einstiegspositionen in Produktion, Lager oder Handwerk besetzen will, trifft auf einen so motivierten Kandidatenkreis wie seit 2022 nicht – und auf Jobcenter, die Vermittlung aktiv unterstützen, etwa mit Förderung berufsbezogener Sprachkurse neben der Arbeit. Eine Personalvermittlung mit eigenem Kandidatenpool verkürzt den Weg zusätzlich, weil Dokumente und Qualifikationen dort bereits vorgeprüft sind.

Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung mit ukrainischen Mitarbeitern

Eine Frage erreicht uns regelmäßig: Dürfen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als Leiharbeiter eingesetzt werden? Die Antwort ist eindeutig ja – und sie ist weniger selbstverständlich, als sie klingt. Manche Aufenthaltstitel binden die Erwerbstätigkeit an einen konkreten Arbeitgeber und schließen den Einsatz mit wechselnden Einsatzbetrieben damit aus. Der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang des § 24 kennt diese Bindung nicht: Beschäftigung bei einem Verleiher und Einsatz in Kundenbetrieben sind ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig.

Im Modell der Arbeitnehmerüberlassung ist der ukrainische Mitarbeiter bei der Zeitpersonal GmbH angestellt und wird für die vereinbarte Dauer an Ihren Betrieb überlassen. Die fachliche Weisung liegt bei Ihnen, die arbeitsrechtliche Verantwortung – Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Dokumentenprüfung samt Wiedervorlagen – bei uns als Verleiher mit gültiger AÜG-Erlaubnis. Gerade die aufenthaltsrechtliche Überwachung, die viele Personalabteilungen scheuen, liegt damit dauerhaft bei einer Stelle, die täglich damit arbeitet. Wie das Modell funktioniert, erklärt unsere Seite zur Überlassung von Personal nach dem AÜG.

Vorsicht ist bei Konstruktionen geboten, die diese klare Ordnung umgehen: Wer ukrainische Kräfte als vermeintlich Selbstständige nach Stunden und Weisung arbeiten lässt, riskiert die Einordnung als Scheinselbstständigkeit – mit Beitragsnachforderungen für vier Jahre und rückwirkender Arbeitgeberstellung. Die saubere Alternative ist keine Vertragsakrobatik, sondern schlicht die Zeitarbeit über einen Verleiher mit AÜG-Erlaubnis, bei dem die Beiträge von Tag eins laufend abgeführt werden.

Für Betriebe hat das Modell einen dritten Vorteil: Es erlaubt den Einstieg ohne langfristige Bindung. Bewährt sich der Mitarbeiter, bleibt die Übernahme in Festanstellung jederzeit möglich – welche Einsatzmodelle dafür infrage kommen, zeigt unsere Übersicht zu Arbeitnehmern aus der Ukraine für Industrie, Bau und Logistik. Aus Sicht der Fachkraft ist der spätere Wechsel in einen Titel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz der logische Schritt, der die Beschäftigung vom künftigen Schicksal des § 24-Schutzes unabhängig macht.

Worauf es im Betriebsalltag ankommt

Die Erfahrung aus laufenden Einsätzen ist unspektakulär und ermutigend zugleich: Ukrainische Mitarbeiter unterscheiden sich im Arbeitsalltag kaum von anderen Fachkräften aus Osteuropa. Die Einarbeitung folgt denselben Regeln – ein fester Ansprechpartner, Sicherheitsunterweisung in verständlicher Sprache, in gemischten Teams idealerweise eine Person, die dolmetschen kann; russisch- und polnischsprachige Kollegen erleichtern den Start oft erheblich. Bei technischen Profilen mit Studienabschluss lohnt sich zusätzlich die Zeugnisbewertung durch die ZAB – wie das Verfahren abläuft, haben wir im Beitrag zur Gewinnung von Ingenieuren aus dem Ausland beschrieben.

Der eigentliche Unterschied liegt in der Perspektive: Anders als klassisch entsandte Kräfte leben viele Ukrainerinnen und Ukrainer bereits mit ihren Familien in Deutschland, suchen langfristige Beschäftigung in Wohnortnähe und bleiben Betrieben entsprechend länger erhalten. Wer heute über die Personalvermittlung ukrainische Mitarbeiter gewinnt, besetzt nicht nur die aktuelle Lücke – er baut Stammpersonal auf.

Häufige Fragen aus der Praxis

Die Aufenthaltskarte ist abgelaufen – darf der Mitarbeiter weiterarbeiten?

Bei § 24-Titeln, die am 1. Februar 2026 gültig waren: ja. Die Fortgeltungsverordnung verlängert sie automatisch bis zum 4. März 2027, das aufgedruckte Datum ist unbeachtlich. Entscheidend bleibt der Vermerk zur Erwerbstätigkeit; im Zweifel bestätigt die Ausländerbehörde die Fortgeltung formlos.

Was passiert nach dem 4. März 2027?

Ob der vorübergehende Schutz erneut verlängert wird, entscheidet die EU. Betriebe müssen darauf nicht warten: Mitarbeiter mit Ausbildung oder Berufserfahrung können schon jetzt in einen Aufenthaltstitel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wechseln – damit ist die Beschäftigung von künftigen Verlängerungsrunden unabhängig.

Dürfen ukrainische Geflüchtete als Leiharbeiter in der Zeitarbeit eingesetzt werden?

Ja. Der Arbeitsmarktzugang nach § 24 AufenthG ist unbeschränkt und umfasst ausdrücklich auch die Arbeitnehmerüberlassung mit wechselnden Einsatzbetrieben. Voraussetzung ist wie immer eine gültige AÜG-Erlaubnis des Verleihers.

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